Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Kurzarbeit ist für viele Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise eine gute Möglichkeit, Kündigungen zu umgehen. Trotz verkürzter Arbeitszeiten bleiben die übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen erhalten.
Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat vor allem bei deutschen Export-Unternehmen zu starkem Auftragsrückgang geführt. Um die Zahl der Arbeitslosen nicht rapide steigen zu lassen, hat die Bundesregierung die Möglichkeiten für Kurzarbeit erleichtert, auch wurde der Bezugszeitraum auf 18 Monate verlängert.
Obwohl der Arbeitnehmer während der Dauer der Kurzarbeit nur einige Tage pro Woche arbeitet oder aber die Arbeitszeit pro Tag herabgesetzt ist, bleiben übrige Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag wie beispielsweise der Urlaubsanspruch unverändert bestehen.
Hat ein Arbeitnehmer also vor der Kurzarbeit bereits in Vollzeit gearbeitet, bleibt auch sein Urlaubsanspruch für eine Vollzeitkraft bestehen. Je nach Vereinbarung können somit auch weiterhin bis zu 30 Urlaubstage pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist jedoch, dass mit dem Arbeitgeber besprochen wird, wann der Urlaub genommen wird und ob eventuell die Kurzarbeit vorgezogen wird. Schließlich muss der Arbeitgeber im Fall von Urlaub 100% des Lohnes an den Arbeitnehmer überweisen, bei Kurzarbeit trägt das Arbeitsamt hingegen das Kurzarbeitergeld.
Unter Umständen kann es sich für den Arbeitnehmer aber lohnen, den Urlaub vorzuziehen, und zwar vor allem dann, wenn die Urlaubsentlohnung mit einem durchschnittlichen Stundensatz erfolgt, der vor Beginn der Kurzarbeit natürlich höher ausfällt.