Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen (Einkommensgrenzen)
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Bescheinigung vom Finanzamt, die an natürliche Personen vergeben werden kann, deren Einkommen für die Veranlagung zur Einkommenssteuer zu gering sind. Sie gilt für maximal drei Jahre.
Personen mit einem sehr geringen Einkommen unter dem geltenden Grundfreibetrag müssen in Deutschland keine Einkommenssteuer bezahlen. Sie können daher vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, die kurz auch als NV-Bescheinigung bezeichnet wird. Zur Personengruppe, die diese Bescheinigung beantragen können, gehören in erster Linie Kinder, Rentner und als Teilzeitkräfte beschäftigte Arbeitnehmer.
Der Verzicht auf Einkommenssteuer gilt dabei nicht nur für erzieltes Gehalt, sondern auch für Einnahmen aus Kapitalerträgen. Es ist daher für Anleger ohne eigenes Einkommen, deren Erträge über dem geltenden Sparer-Pauschbetrag liegen, sinnvoll, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.
Bei vorliegen der Nichtveranlagungsbescheinigung wird die Bank unabhängig der Höhe der Erträge keine Abgeltungssteuer auf Zins- und Dividendenerträge sowie Fondsausschüttungen berechnen. Lediglich Kursgewinne müssen versteuert werden. Ohne der Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung würden die über dem Pauschbetrag liegenden Erträge alle mit 25% Abgeltungssteuer belegt.
Die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung erfolgt über das jeweils zuständige Finanzamt, bei dem der entsprechende Antrag eingereicht werden muss. Dieser Antrag kann vorab per Post zugestellt werden. Im Antrag selbst sind dann die zu erwartenden Einkünfte sowie die voraussichtlichen Kapitalerträge aufzulisten. Das Finanzamt prüft anschließend, ob die Ausstellung der Nichtveranlagungsbescheinigung möglich ist. Bei positivem Bescheid wird die Bescheinigung für drei Jahre ausgestellt, anschließend ist ein neuer Antrag notwendig.