Anspruch auf Kindergeld während Ausbildung und Studium
Prinzipiell wird Kindergeld nur für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden. Aber auch hier gibt es gewisse Einschränkungen. Die Ausbildung des Kindes muss auf ein bestimmtes Berufsziel zielen und dem Kind Fähigkeiten vermitteln, die sich konkret auf die Ausübung des zukünftigen Berufes beziehen.
Die Auszahlung des Kindergeldes wird mit dem Monat eingestellt, in dem der Azubi oder Student sein Prüfungszeugnis erhält. Falls wegen Krankheit oder Mutterschutz die Ausbildung oder das Studium unterbrochen werden, wird das Kindergeld weiter ausgezahlt. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist verfällt allerdings der Anspruch auf das Kindergeld.
Die Zahlung des Kindergeldes wird verweigert, sofern das Kind eigene Einkünfte und Bezüge bezieht, mit denen es sich selber versorgen und die Ausbildung finanzieren kann. Das Kindergeld wird ebenfalls gestrichen, wenn das Kind im Kalenderjahr mehr als 7680 Euro an Einnahmen erwirtschaftet hat. Zu den Einkünften zählen beispielsweise Ausbildungsvergütungen, wie vermögenswirksame Leistungen.
Weitere Einkünfte wären Einnahmen aus Kapitalvermögen, das Taschengeld während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, Hinterbliebenenbezüge sowie Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten. Als Einkünfte zählen alle möglichen Einnahmen in Geld und Geldeswert, die nicht versteuert werden wie z.B. Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld.