Kündigungsfrist bei 400 Euro Minijobs
Minijobs werden in Deutschland immer beliebter, denn sie verursachen nur geringe Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber, gleichzeitig sind die Arbeitnehmer flexibel einsetzbar.
Grundlegend genießen Minijobber, wie Personen mit einem solchen Job auch genannt werden, die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Hierzu gehören die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Urlaub sowie die Kündigungsfristen.
Während der Probezeit (maximal sechs Monate) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu beenden. Sofern der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate beschäftigt ist und in dem Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter tätig sind, wird das Kündigungsschutzgesetz angewendet. Teilzeitbeschäftigte werden hierbei im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit gerechnet (Arbeitnehmer mit 20 Wochenstunden zu 0,5).
Doch auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden kann, müssen im Fall einer Kündigung die gesetzlichen Fristen beachtet werden. Bei einer Beschäftigung von mehr als zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats, wer bereits zehn Jahre im Unternehmen tätig ist, hat eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Kalendermonats. Die Kündigungsfrist verlängert sich somit mit der Dauer der Beschäftigung.
Sofern der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt hat, kann zudem eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart werden, diese muss aber mindestens vier Wochen betragen (lt. BGB § 622). In jedem Fall bedarf die Kündigung der Schriftform.