Höhe der Pfändungsfreigrenzen ab 2009 bei einer Privatinsolvenz
Bei einer Privatinsolvenz bleibt dem Schuldner Einkommen nur bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen. Diese Pfändungsfreigrenzen werden in regelmäßigen Abständen überprüft und der allgemeinen Lohnsteigerung angepasst.
Wer sich für eine Privatinsolvenz entscheidet, strebt die Entschuldung nach einer sechsjährigen Wohlverhaltesperiode an. Während dieses Zeitraums ist es jedoch nicht nur wichtig, keine neuen Schulden aufzunehmen, sondern alles Einkommen, welches die aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzen übersteigt, muss an die Schuldner abgeführt werden.
In Deutschland wurden die Pfändungsfreigrenzen letztmalig am 01. Juli 2005 abgehoben. Sie gelten derzeit bis zum 30. Juni 2009, danach steht eine erneute Prüfung der Beträge an. Die Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze orientiert sich an der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Je mehr Menschen im Haushalt leben, desto höher ist natürlich auch die Pfändungsfreigrenze.
Ein Single kann demnach bei einer Privatinsolvenz derzeit 989,99 Euro verdienen, ohne einen Teil seines Geldes an Gläubiger anführen zu müssen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt steigt der Betrag auf 1.359,99 Euro, ein 3-Personen-Haushalt darf über 1.569,99 Euro Einkommen verfügen. Bei fünf und mehr Unterhaltsberechtigten Personen kann das Einkommen schon bei 2.189,99 Euro liegen.
Dabei ist zu beachten, dass Einkommen, welches aus Überstunden resultiert, nur zu 50% gepfändet werden darf, gleiches gilt für Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld hingegen muss dem Schuldner immer in voller Höhe ausbezahlt werden.
Auf Antrag ist es möglich, diese geltenden Pfändungsfreigrenzen zu erhöhen, wenn beispielsweise eine wirtschaftliche Notlage in Folge der Privatinsolvenz vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhalt für eine Person aufgrund einer speziell notwendigen Ernährung sehr hoch ist.