Geschäftsinsolvenz anmelden mit dem Insolvenzantrag
Unternehmen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, droht die Geschäftsinsolvenz. Hierzu ist ein schriftlicher Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
Ein Insolvenzantrag kann sowohl vom Betroffenen selbst als Eigenantrag oder auch von einem der Gläubiger als Gläubigerantrag gestellt werden. Eine Pflicht zum Antrag besteht für Privatpersonen und Gesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaften nicht. Lediglich juristische Personen oder Personengesellschaften ohne persönliche Haftung sind zum Insolvenzantrag verpflichtet.
Wird der Antrag als Eigenantrag gestellt, ist im Insolvenzantrag unbedingt der Grund der Geschäftsinsolvenz anzugeben, weiterhin muss der Schuldner mitteilen, ob er den Geschäftsbetrieb weiter aufrecht erhalten möchte und wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt. Sollte der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt worden sein oder gibt es Besonderheiten, sollte der Insolvenzantrag möglichst persönlich abgegeben werden.
Privatpersonen müssen für das Verbraucherinsolvenzverfahren die vorhandenen Antragsvordrucke, die im Internet zur Verfügung stehen, nutzen, für alle anderen Schuldner gilt allein das Schriftformerfordernis. Der Insolvenzantrag kann dabei vom Schuldner selbst gestellt werden. Sofern es sich um eine juristische Person oder eine Genossenschaft handelt, wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Sofern mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind, sollte der Insolvenzantrag von allen unterschrieben sein.
Der Gläubigerantrag ist dann zulässig, wenn der Gläubiger selbst ein Interesse an der Insolvenzeröffnung hat. Im Antrag muss er allerdings seine Forderungen und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen. Die Zahlungsunfähigkeit kann dabei anhand der Vorlage eines Vollstreckungstitels oder aber durch eine Furchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers belegt werden.