Alleinerziehende und Familien profitieren von der Änderung des Kinderzuschlags
Im Oktober treten Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft. Die Lebenssituation von Familien mit geringem Einkommen wird verbessert. So gelten dann niedrigere Grenzen für das erforderliche Mindesteinkommen
(pressebox) Nürnberg, 26.09.2008 – Für Alleinerziehende liegt die Grenze für das erforderliche Mindesteinkommen bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich. Gleichzeitig wird die Anrechnungsquote des elterlichen Erwerbseinkommens verringert. Durch diese Änderungen erhöht sich deutlich der Kreis der Berechtigten.
Familien, die durch die Gesetzesänderung den Kinderzuschlag erstmalig erhalten können, sollten vollständige und aktuelle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und eventuellen anderen bezogenen Leistungen zusammen mit dem Antrag einreichen. Die Antragsformulare sind im Internet unter www.kinderzuschlag.de und bei den örtlichen Familienkassen erhältlich.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es eine deutliche Erleichterung: Die Träger der Grundsicherung prüfen eigenständig, welche Haushalte mit dem neuen Kinderzuschlag und dem Wohngeld besser- oder gleichgestellt sind. Diesen wird ein Aufhebungsbescheid, ein Kurzantrag für Kinderzuschlag und ein Berechnungsblatt zugesandt. Dann ist es wichtig, umgehend bei der örtlichen Familienkasse oder Wohngeldstelle mit diesen Unterlagen vorzusprechen und die Anträge zu stellen. In diesen Fällen kann auf bereits erfolgte Berechnungen zum Arbeitslosengeld II zurückgegriffen werden.
Sollte trotz Erreichens der neuen Mindesteinkommensgrenzen mit Einkommen, Kindergeld, möglichem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld der Gesamtbedarf der Familie nicht gedeckt sein, kann Kinderzuschlag nicht gewährt werden. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Dieser ist bei dem örtlichen Träger der Grundsicherung zu beantragen.
Ansprechpartner:
Herr Frank Vollgold
Telefon: +49 (371) 9118-914
Fax: +49 (371) 9118-696
Zuständigkeitsbereich: Pressesprecher