Verjährung der Nebenkostenabrechnung
Mieter haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung fristgerecht fertigstellt und zusendet. Wird sie nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erstellt, tritt die Verjährung der Nebenkostenabrechnung ein und der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung.
Die Nebenkostenabrechnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkosten für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel wird hier das Kalenderjahr genutzt, abzurechnen. In jedem Fall muss sich der Zeitraum über zwölf Monate erstrecken.
In der Abrechnung ist dann aufgelistet, welche Kosten vom Vermieter verbraucht wurden, in welcher Höhe Vorauszahlungen geleistet wurden und ob ein Nachforderungs- oder Erstattungsbetrag ermittelt wird.
Wird aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung fällig, ist diese zu zahlen, sobald dem Mieter eine prüfbare Nebenkostenabrechnung zugeht. Genügt die Abrechnung jedoch nicht den vorgeschriebenen Kriterien, ist der Mieter auch nicht zur Zahlung fällig und kann unter Umständen sogar weitere Vorauszahlungen zurückbehalten.
Die Verjährung der Nebenkostenabrechnung beginnt mit dem Tag, an dem sie dem Mieter zugestellt wurde. Sie beträgt lt. §195 BGB drei Jahre. Besondere Umstände können jedoch bewirken, dass die Abrechnung auch bereits vor Ablauf dieser Frist verjähren kann.
Wichtig ist, dass die Verjährung nicht beginnen kann, wenn der Nachforderungsbetrag, wie oben beschrieben, aufgrund von Mängeln in der Nebenkostenabrechnung, nicht fällig ist. Auch nicht abgerechnete Betriebskosten unterliegen nicht der Verjährung.

